Gewerbe ummelden
Allgemeine Informationen
Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn Sie
- den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde / Stadt verlegen,
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
- den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren).
Wer muss die Ummeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben: der oder die Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Umzug des Gewerbes in andere Stadt / Gemeinde:
Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde / Stadt abmelden und es in der neuen Gemeinde / Stadt wieder anmelden.
Kontakt und Öffnungszeiten
Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe (Sachgebiet)
Frau Vivien Müller
Nachname oder Firmenname: A - K
Tel. +49 (0) 3731 273 354
Frau Philine Ruscher
Nachname oder Firmenname: L - Z
Tel. +49 (0) 3731 273 359
Öffnungszeiten
Di
09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Do
09:00 - 12:00
13:00 - 16:00
Fr
09:00 - 12:00
Besucheradresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg
Parkplatz
Stellplätze für Fahrzeuge mit Behindertenparkausweis sind auf der Heubnerstraße vorhanden.
Barrierefreie Nutzung
Eingangsbereich: mit Aufzug erreichbar über Einfahrt Herderstraße
Behindertentoilette: voll zugänglich
Aufzüge: voll zugänglich
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden.
Persönliche Ummeldung
- Füllen Sie das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung.
Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.
Schriftliche Ummeldung
- Füllen Sie das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
Elektronische Ummeldung
- Wird das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld.
- Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Weitermeldung an andere Behörden
Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Ummeldung an folgende Stellen weiterleiten:
- Behörden der Zollverwaltung
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
- Finanzamt
- Registergericht
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
- Berufsgenossenschaft
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Ausländerbehörde
- Lebensmittel- und Veterinäramt
- Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
- Umweltamt
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Pass mit Meldebescheinigung
- bei Nicht-EU-Bürgern ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen
- bei juristischen Personen ist die Registereintragung vorzulegen
- bei Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist die Erlaubnisurkunde vorzulegen
- bei eintragungspflichtigen Tätigkeiten ist die Handwerkskarte vorzulegen
Online-Formulare
Fristen
Gewerbeummeldung: unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit
Kosten
22,00 € bis 112.,00 €
Rechtliche Grundlage
- § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- § 15 GewO – Empfangsbescheinigung
- § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- Gewerbeanzeigeverordnung(GewAnzV) – Form der Gewerbeanzeige
- §§ 1, 6, 12 SächsVwKG i.V. Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Sonstiges
Weitere Informationen: Amt24 - Gewerbe ummelden
Bei Fragen rund um Ihr Geschäft, zur Ansiedlung oder der Suche nach geeigneten Mietobjekten steht Ihnen auch die Wirtschaftsförderung der Stadt Freiberg zur Seite.
Gern nehmen wir Ihre Wünsche, Anregungen und Kritikpunkte auf.
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