Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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Herausgeber: Universitätsstadt Freiberg, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen der Stadt Freiberg: Oberbürgermeister Sven Krüger
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30.08.2024

91/2024 | Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 035-„Industriegebiet Am Fürstenwald / Braustätte“

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.05.2024 den
Bebauungsplan Nr. 035 „Industriegebiet Am Fürstenwald / Braustätte“, als Satzung gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht, Gutachten
und weitere Anlagen werden gebilligt (Beschluss-Nr. 2-49/2024).
Der Bebauungsplan fällt nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des § 10 Abs. 2 BauGB
und wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennut-
zungsplan der Stadt Freiberg entwickelt.
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 12,5 ha umfasst die Flächen der Flurstücke Nr.
4065/4, 4072/3, 4073, 4074/4 und eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 4063/5 (Abschnitt B
101) der Gemarkung Freiberg. Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr.
035.
Der Bebauungsplan Nr. 035 „Industriegebiet Am Fürstenwald / Braustätte“ tritt mit
dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan Nr. 035 kann einschließlich Begründung, Umweltbericht und der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB im Stadtentwicklungsamt der
Stadtverwaltung Freiberg, Stadthaus II, Heubnerstraße 15, Zimmer 306, 09599 Freiberg
während der üblichen Öffnungszeiten dauerhaft von jedermann eingesehen werden und es
kann Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs.
1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:
(1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungspla-
nes,
(3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB be-
zeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen
zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs-
ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wurde,
hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-
rens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Be-
kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

gez. Sven Krüger                                                              - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister

 

 

 


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Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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