Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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28.08.2024

89/2024 | Bekanntmachung der Polizeiverordnung der Stadt Freiberg zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich der Freiberger Nachtschicht 2024 am 7. September 2024 vom 27.08.2024

Der Oberbürgermeister der Stadt Freiberg hat am 26.08.2024 folgende Polizeiverordnung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird.

Polizeiverordnung
der Stadt Freiberg zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

anlässlich der Freiberger Nachtschicht 2024 am 7. September 2024
(Polizeiverordnung 13. Freiberger Nachtschicht 2024 – PVO Nachtschicht 2024)
vom 27.08.2024

Aufgrund der §§ 32, 35 und 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358 ff.), da durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBI. S. 724) geändert worden ist, erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Freiberg folgende Polizeiverordnung:

§ 1
Zeitlicher Geltungsbereich


Diese Polizeiverordnung gilt vom 7. September 2024 von 17 Uhr bis 8.September 2024 1 Uhr.
 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Polizeiverordnung gilt im Bereich der Stadt Freiberg für die öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen im gesamten Veranstaltungsgelände einschließlich der Zugangsbereiche.

Die Polizeiverordnung gilt auf folgenden Straßen und Plätzen:

  • Obermarkt einschließlich der Umfahrung,
  • Petriplatz,
  • Kirchgässchen,
  • Schloßplatz einschließlich Straßen- und Parkbereich,
  • Petersstraße,
  • Burgstraße,
  • Erbische Straße,
  • Kirchgasse,
  • Am Dom,
  • Weingasse zwischen Burgstraße und Borngasse,
  • Meißner Gasse.

(2) Der Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Polizeiverordnung.

§ 3
Verhalten von Personen, Sicherheitsvorschriften

(1) Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Polizeiverordnung hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(2) Bauliche Anlagen, Anlagenteile oder sonstige Einrichtungen im Veranstaltungsgelände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und nicht beschädigt, zerstört, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet werden.

(3) Alle Zu- und Ausgänge vom und zum räumlichen Geltungsbereich sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

(4) Im Veranstaltungsgelände sind Hunde an die Leine zu nehmen. Zudem müssen Hunde einen Maulkorb im Veranstaltungsgelände tragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(5) Luftballone jeder Art und Form und ähnliche, zur Gasbefüllung vorgesehene Gegenstände dürfen nur mit einem nicht brennbaren Gas befüllt werden.

(6) Den Anordnungen der Polizeibehörde, der durch die Stadtverwaltung Freiberg beauftragten Personen und des beauftragten Sicherheitsdienstes sowie der Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist Folge zu leisten.

§ 4
Allgemeine Verbote

(1) Im Veranstaltungsgelände ist untersagt,

  1. Gegenstände oder Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Messer, Handschuhe mit harten Füllungen, Reizgassprühgeräte, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Plakatträger, Fahnen) und pyrotechnische Gegenstände. Die Bestimmungen des Waffengesetzes bleiben unberührt;
     
  2. Lieder mit rassistischem, diskriminierendem oder beleidigendem Inhalt zu singen;
     
  3. sich unter Einfluss von Alkohol, Einwirkung berauschender Mittel oder mit unangemessener Bekleidung aufzuhalten, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden;
     
  4. Bereiche zu betreten, die erkennbar nicht für Besucher zugelassen sind;
     
  5. mit Gegenständen zu werfen;
     
  6. ohne Genehmigung Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen bzw. abzuschießen;
     
  7. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielflächen und deren Umfriedung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bühnen, Technikplätze, Werbetower, Bäume, Masten und Dächer zu betreten oder zu be- bzw. übersteigen;
     
  8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten.

(2) Darüber hinaus ist es im Geltungsbereich verboten:

  1. Drucksachen oder sonstige Sachen aller Art außerhalb der von der Stadt Freiberg zugewiesenen Standplätze/Standflächen zu verteilen oder zu verbreiten;
     
  2. Sammlungen aller Art, gleichgültig für welchen Zweck, durchzuführen;
     
  3. außerhalb der zugewiesenen Standplätze/ Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis Waren aller Art zu verkaufen, Speisen und Getränke zu verabreichen, Leistungen anzubieten, Bestellungen anzunehmen, Vergnügungen zu veranstalten. Dies gilt auch für nichtgewerbliche Darbietungen und Leistungen.
     
  4. einzeln oder in Gruppenform unter Ausübung von polizeilichen oder polizeiähnlichen Kontrollbefugnissen oder Vornahmen von polizeilichen oder polizeiähnlichen Belehrungen gegenüber Personen, die sich im Veranstaltungsgelände einschließlich der Zugangsbereiche aufhalten, wie insbesondere Befragung, Feststellung von Personalien, Erlass von Platzverweisen und Androhung sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang zu bestreifen. Dies gilt nicht für die von der Stadt Freiberg beauftragten Sicherheitsunternehmen.
     
  5. das Tragen von Bekleidung, die eine Streifentätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziffer 4. zum Ausdruck bringt. Dies gilt insbesondere für die Durchführung einer „Sicherheitsstreife“, „Schutzzonenstreife“ oder „Bürgerstreife“.

§ 5
Befahren des Veranstaltungsgeländes

(1) Das Befahren des Veranstaltungsgeländes ist mit Fahrzeugen aller Art zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs untersagt.

Dies gilt auch für Fahrräder, e-Bikes, das Fahren mit Rollern bzw. e-Rollern, Rollerskates, Inlineskatern, Skateboards und ähnlichen zur Fortbewegung geeigneten Sport- oder Spielgeräten.

(2) Generell zugelassen sind:

  1. Einsatzfahrzeuge der Polizei sowie des Rettungsdienstes und der Feuerwehr, die in das Veranstaltungsgelände einfahren müssen,
  2. Rollstühle und vergleichbare, nicht gehfähigen Personen zur Fortbewegung dienende Fahrzeuge,

(3) Im räumlichen Geltungsbereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.


§ 6
Zulassung von Ausnahmen

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind mit Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zulässig:

  1. Einfahrt von teilnehmende Künstlerinnen und Künstler für den Zeitraum des Auftritt einschließlich einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit,
  2. das Befahren durch Fahrzeuge des Veranstalters, Havarie- und Logistikfahrzeuge entsprechend der Festlegungen der erteilten Genehmigung.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern für die Betroffenen eine unzumutbare Härte entsteht und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.


§ 7
Anwendung anderer Vorschriften


Andere Rechtsvorschriften bleiben von dieser Polizeiverordnung unberührt.


§ 8
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich im Veranstaltungsgelände und in den an das Veranstaltungsgelände angrenzenden Bereichen so verhält, dass andere Personen geschädigt, gefährdet, belästigt oder behindert werden,
     
  2. entgegen § 3 Abs. 2 bauliche Anlagen, Anlagenteile oder sonstige Einrichtungen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, beschädigt, zerstört, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise verunstaltet,
     
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gegenstände oder Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mit sich führt, benutzt, zur Verwendung bereithält oder verteilt.
     
  4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Lieder mit rassistischem, diskriminierendem oder beleidigendem Inhalt singt,
     
  5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 sich unter Einfluss von Alkohol oder berauschender Mittel im Veranstaltungsgelände aufhält, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden ,
     
  6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Bereiche betritt, die nicht für Besucher zugelassen sind,
     
  7. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 mit Gegenständen wirft,
     
  8. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Feuer entfacht oder Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitführt, abbrennt oder abschießt,
     
  9. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielflächen und deren Umfriedung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bühnen, Technikplätze, Werbetower, Bäume, Masten und Dächer betritt oder be- bzw. übersteigt,
     
  10. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 die Notdurft außerhalb der Toiletten verrichtet,
     
  11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Drucksachen oder sonstige Sachen aller Art verteilt oder verbreitet,
     
  12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Sammlungen durchführt,
     
  13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Waren aller Art verkauft, Speisen oder Getränke verabreicht, Leistungen anbietet, Bestellungen annimmt oder Vergnügungen veranstaltet,
     
  14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 unbefugt Streifengänge durchführt,
     
  15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Bekleidung trägt, die eine Streifentätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Polizeiverordnung zum Ausdruck bringt,
     
  16. entgegen § 5 Abs. 1 das Veranstaltungsgelände mit einem Fahrzeug befährt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 Sächsisches Polizeibehördengesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.


§ 9
Inkrafttreten


Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg, den 27.08.2024

gez. Sven Krüger                                                              - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister


Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO):

 

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die un-ter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, 27.08.2024

gez. Sven Krüger                                                              - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister

 

 

 


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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