Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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Redaktion: Universitätsstadt Freiberg, Büro des Oberbürgermeisters/Stadtrat
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01.12.2023

85/2023 | Übertragung von polizeilichen Vollzugsaufgaben einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs auf die gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Stadt Freiberg

Gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestel-
lung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten für den Vollzug polizeibehördlicher
Aufgaben (Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung – GemVollzVO) vom
26. April 2023 (SächsGVBl. 2023, S. 230) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des
Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl.2019, S. 358,
389) wird bekanntgemacht:


1. Die Stadt Freiberg als Ortspolizeibehörde überträgt den Mitarbeitern des Stad-
tordnungsdienstes, Sachgebiet Gemeindevollzugsdienst gemäß Beschluss des
Stadtrates vom 19.10.2023 folgende polizeibehördliche Aufgaben: den Vollzug
1.1 von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde,
1.2 der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen
und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche
Benutzung,
1.3 der Vorschriften über den ruhenden Verkehr,
1.4 der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,
1.5 der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns und Ablagerns von
Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zuge-
lassener Anlagen,
1.6 der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
1.7 der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes
1.8 des Sächsischen Gaststättengesetzes
1.9 der Vorschriften zum Schutz der Ruhe an Sonn- und Feiertagen,
1.10 der Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlich-
keit,
1.11 der Vorschriften über unzulässigen Lärm außerhalb des Anwendungsbereiches
des Bundesimmissionsschutzgesetzes,
1.12 der Vorschriften zu Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände nach der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und
1.13 von Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde nach den §§ 55 und 58
des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastro-
phenschutz (SächsBRKG).
2. Ferner hat der Stadtrat beschlossen, die Befugnis auf die Mitarbeiter des Stad-
tordnungsdienstes (Sachgebiet Gemeindevollzugsdienst) im Ordnungsamt zu
übertragen, bei der Wahrnehmung ihrer polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben
nach § 1 Abs. 1 bis 2 GemVollz-VO Mittel des unmittelbaren Zwangs anzuwen-
den. Sie dürfen durch einfache körperliche Gewalt auf Personen und Sachen
einwirken, als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt Fesseln, technische Sperren,
Dienstfahrzeuge und Reizstoffe sowie als Waffe den Schlagstock einzusetzen
(§ 2 Abs. 1 GemVollzVO).


gez. Sven Krüger
Oberbürgermeister


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