Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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23.10.2023

68/2023 | Bekanntmachung der 1. Änderung der Satzung zur Vergabe des Jugendpreises des Kinder- und Jugendparlamentes Freiberg (Jugendpreissatzung) vom 20.10.2023

Der Stadtrat beschließt folgende 1. Änderungssatzung:

 

1. Änderung der Satzung zur Vergabe des Jugendpreises

des Kinder- und Jugendparlamentes Freiberg

(Jugendpreissatzung)

vom 20.10.2023

 

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeinde-ordnung - SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 19.10.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Änderungsbestimmungen

 

  1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Satzung zur Vergabe des Jugendpreises des Kinder- und Jugendparlamentes Freiberg“

 

2. In § 1 Absatz 1 Satz werden die Worte „Freiberger Jugendpreis“ durch „Jugendpreis des Kinder- und Jugendparlamentes Freiberg, nachfolgend Jugendpreis“ und „eine/n oder mehrere“ durch die Worte „bis zu zwei“ ersetzt.

 

3. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Oberbürgermeister überreicht gemeinsam mit dem Vorstand des Kinder- und Jugendparlaments den Jugendpreis, der aus einem Geldpreis in Verbindung mit einer Urkunde besteht, in einer öffentlichen Veranstaltung. Die Art und Auswahl der Veranstaltung richtet sich nach dem Auszeichnungsgrund. Die Auswahl der Veranstaltung legt der Oberbürgermeister in Abstimmung mit dem Vorstand des Kinder- und Jugendparlamentes fest.“

 

4. In der Überschrift zu § 3 werden die Wörter „der Preisträger“ gestrichen.

 

5. § 3 Abs.1 Satz 1 werden die Worte „Freiberger Jugendpreis“ durch „Jugendpreis“ ersetzt

6. § 3 Abs.2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Der Oberbürgermeister leitet die eingereichten Vorschläge an das Kinder- und Jugendparlament weiter.“

 

7. § 3 Abs.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Über die Vergabe des Jugendpreises beschließt das Kinder- und Jugendparlament in nichtöffentlicher Sitzung. Im Vorfeld der Wahlhandlung stimmt das Kinder- und Jugendparlament darüber ab, ob der Jugendpreis im jeweiligen Jahr ein- oder zweimal vergeben wird.“

 

8. § 3 Abs.4 wird wie folgt neu gefasst:

„Vorschläge aus den zurückliegenden Jahren, die bisher keine Berücksichtigung fanden, dürfen abermals eingereicht werden; eine automatische Berücksichtigung erfolgt nicht.“

 

9. § 3 Abs. 5 wird wie neu eingefügt und wie folgt gefasst:

„Ein Mitglied des Kinder- und Jugendparlamentes informiert den Stadtrat in der Regel in seiner öffentlichen Sitzung im Mai eines jeden Jahres über das Wahlergebnis; die Kinder und Jugendlichen erhalten insoweit ein Rederecht.“

 

10. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

Der Jugendpreis wird bei Auszeichnung einer Einzelperson mit je 250 € dotiert, bei Auszeichnung einer Personengruppe mit je 500 €. Satz 1 gilt auch bei der Auszeichnung von mehreren Preisträgern.

 

11. § 5 wird wie folgt gefasst:

„Die mit dem Jugendpreis ausgezeichneten Personen oder Personengruppen sind in angemessener Form öffentlich zu würdigen.“

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Freiberg,

 

Sven Krüger                                                                                     - Dienstsiegel -

Oberbürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – [SächsGemO])

 

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Freiberg,

 

 

 

Sven Krüger                                                                                     - Dienstsiegel -

Oberbürgermeister


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