Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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02.10.2023

60/2023 | Bekanntmachung der 3. Änderung der Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz vom 08.09.2023

Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg
zur 3. Änderung der Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg

zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen
an verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2020 bis 2024 vom 11.03.2020
(3. Änderungsverordnung)
vom 08.09.2023
 

Aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG in der Fassung vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff. zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2020, SächsGVBl. 2020, S. 589) und § 52 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, hat der Stadtrat Freiberg in seiner Sitzung am 07.09.2023 folgende 3. Änderung beschlossen:


§ 1
Änderungsbestimmung

 

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
 

§ 3
Verkaufsoffene Sonntage

 

1. In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils an folgenden Sonntagen zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein:

a) am ersten Sonntag im Mai, soweit dieser auf den 1. Mai fällt, wird der 2. Sonntag im Mai als verkaufsoffen festgesetzt - Frühlingsfest
b) am ersten Sonntag im Oktober, soweit dieser auf den 1.,2., 3. oder auf den 4. Oktober fällt, wird der 2. Sonntag im Oktober als verkaufsoffen festgesetzt - Herbstfest
c) am 1. Advent - Eröffnung des Christmarktes mit Stollenanschnitt sowie
d) am 3. Advent - Freiberger Christmarkt.

 

2. Abweichend von Absatz 1 findet § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) im Jahr 2021 keine Anwendung.

§ 2
Inkrafttreten


Die Änderung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 

Freiberg,                                                                                - Dienstsiegel -
Sven Krüger
Oberbürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung –[SächsGemO])

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Freiberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg,

Sven Krüger                                                  - Dienstsiegel -
Oberbürgermeister

 


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Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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