Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Freiberg

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10.05.2024

53/2024 | Bekanntmachung der Verordnung der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über das Öffnen von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Bergstadtfestes am 16.06.2024 vom 03.05.2024

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.05.2024 folgende Verordnung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird.

Verordnung
der Großen Kreisstadt Freiberg zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz
über das Öffnen von Verkaufsstellen an verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Bergstadtfestes am 16.06.2024 (RV SächsLadÖffG BSF 2024)
vom 03.05.2024

Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG vom 01.12.2010, SächsGVBl. 2010, S. 338 ff. zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) erlässt die Große Kreisstadt Freiberg folgende Verordnung:

§ 1  Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Zeiten des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Freiberg anlässlich des Bergstadtfestes am 16.06.2024.

    Die Verordnung gilt nur für Verkaufsstellen, die innerhalb des durch die Straßen Wasserturmstraße, Talstraße, Meißner Ring, Leipziger Straße, Wallstraße, Bebelplatz, Schillerstraße und Hornstraße umgrenzten Gebietes liegen.

    Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
     
  2. Die Verordnung findet entsprechend § 1 Abs. 2 SächsLadÖffG keine Anwendung – auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen – auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben sowie in Museen.

§ 2  Begriffsbestimmungen

  1. Verkaufsstellen sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
     
  2. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.
     
  3. Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).

§ 3 Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bergstadtfests

In der Stadt Freiberg dürfen Verkaufsstellen in dem in § 1 Abs. 1 näher bezeichneten Gebiet am Sonntag, dem 16.06.2024 zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein. 

§ 4 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg,

gez. Sven Krüger                                                   (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister


Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den § 4 Abs. Abs. 4 Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Freiberg, 

gez. Sven Krüger                                                   (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister


Mittelsachsen – Freiberg mittendrin

Der Verwaltungssitz des Landkreises Mittelsachsen befindet sich in Freiberg. Für Bürger der 53 mittelsächsischen Kommunen, davon 21 Städte, ist er Ansprechpartner u.a. für KfZ-Zulassungen oder Kindergeldanträge und betreibt das Jobcenter Mittelsachsen.

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